Die fünf Pflegegrade zeigen an, wie selbstständig eine Person im Alltag ist. Dabei orientiert sich der
Pflegegrad nach der Schwere der Beeinträchtigungen sowie Fähigkeiten und Selbständigkeit der zu
pflegenden Person. Entsprechend dem Hilfsbedarf erfolgt die Einteilung in einen der fünf
Pflegegrade. Die Einteilung übernimmt der Medizinische Dienst, sobald bei der Krankenkasse ein
entsprechender Antrag gestellt worden ist.
Pflegegrad 1: Es liegen geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten vor.
Geringfügige Hilfsbedürftige werden bei alltäglichen Beeinträchtigungen wie der Hygiene oder
hauswirtschaftlichen Versorgung unterstützt.
Pflegegrad 2: Versicherte haben in der Regel Anspruch auf Pflegegeld und eine häusliche Pflege
durch Angehörige oder eine Pflegesachleistung durch einen ambulanten Pflegedienst.
Pflegegrad 3: Bedürftigen stehen Leistungen wie Pflegegeld und Pflegesachleistungen aus der
Pflegeversicherung zu. Meist benötigen die pflegebedürftigen Personen mehrmals täglich
Unterstützung.
Pflegegrad 4: Die zu pflegende Person ist häufig durch eine eingeschränkte Mobilität
gekennzeichnet und die alltägliche Hilfe muss fast vollständig übernommen werden.
Pflegegrad 5: Pflegebedürftige sind sehr stark auf die Hilfe anderer angewiesen und können daher
umfangreich Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Die zu pflegende Person
ist immobil.
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